1. +++ (SEM)

Die bisherige Ausnahmeregelung für ukrainische Fahrzeuge wäre zum 31. Mai 2023 ausgelaufen.
Nachdem die Verkehrsministerkonferenz (VMK) in ihrer März-Sitzung festgestellt hatte, dass ein durch die Länder abgestimmtes und einheitliches Vorgehen bei dem zulassungsrechtlichen Umgang mit den ukrainischen Fahrzeugen notwendig ist, hat jetzt der zuständige Bund-Länder-Fachausschuss "Fahrzeugzulassung" (bei Enthaltungen von Hamburg und Berlin) den Beschluss gefasst, die Ausnahmeregelung unter den oben genannten Bedingungen für zehn Monate zu verlängern.
Für Fragen im Einzelfall können sich die Betroffenen an die örtlichen Zulassungsbehörden wenden.

Datum: 2023-05-31; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/bund-und-laender-verlaengern-zulassungsregelung-fuer-ukrainische-fahrzeuge;
Themen: ukrainische Fahrzeuge # ?, bestimmte Voraussetzungen # ?, Fahrzeugzulassungsverordnung # ?, Zulassungsregelung # ?, allgemeine Zulassungsregeln # ?, derzeitiger Wohnort # ?, ukrainische Zulassung # ?, Überwachungsorganisation # ?, örtliche Zulassungsbehörden # ?, Verlängerung # ?

2. ++ (IR)

Bewilligungsbehörden sind die örtlich zuständigen Dezernate 51 (Höhere Naturschutzbehörden) der Bezirksregierungen.
Antragsberechtigt sind Zoos und Tiergärten, die eine Zulassung nach § 42 des Bundesnaturschutzgesetzes oder § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Tierschutzgesetzes haben.

Datum: 2021-06-24; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/zusaetzliche-unterstuetzung-des-landes-fuer-die-nordrhein-westfaelischen-zoos-und;
Themen: Tiergärten # ?, nordrhein-westfälische Zoos # ?, Folgen der Schließung # ?, Hilfsgelder # ?, Tiere # ?, Artenschutz # ?, Schließungen # ?, zusätzliche Unterstützung # ?, Haushaltsausschuss # ?, Umweltbildung # ?