1. +++ (SEM)

Dies meint den Ersatz einer oder mehrerer alter Windenergieanlagen nach Ablauf deren Nutzungsdauer durch eine neue, moderne, regelmäßig deutlich höhere und leistungsstärkere Windenergieanlage, auch an einem anderen Standort (auch in diesen Fällen kommt nämlich regelmäßig die 1.000-Meter-Regelung zur Anwendung).
Das Thema Repowering wird zunehmend virulent, da für Windenergieanlagen kontinuierlich die erstmals ab dem Jahr 2000 einsetzende, 20-jährige Förderungsdauer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) endet.
Da viele der bestehenden Anlagen die 1.000-Meter-Regelung nicht einhalten würden und damit das - auch höhengleiche und standortidentische - Repowering unzulässig wäre, kann dem Instrument der Bauleitplanung auch insoweit eine sehr wichtige Rolle zukommen.
Ein "Repowering-Bebauungsplan" kann festsetzen, dass neue Windenergieanlagen nur zulässig sind, wenn sichergestellt ist, dass mit deren Errichtung andere im Bebauungsplan bezeichnete Windenergieanlagen - die auch außerhalb des Plan- oder Gemeindegebiets liegen können - innerhalb angemessener Frist zurückgebaut werden (§ 249 Absatz 2 Satz 1 und 2 BauGB).
Es ist insofern auch die Festsetzungsoption denkbar, dass für eine neue (repowerte) Windenergieanlage der Rückbau von mehreren bestehenden, festgesetzten Windenergieanlagen im Gemeindegebiet im Bebauungsplan verbindlich festgeschrieben werden kann.

Datum: 2021-04-21; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/ministerin-scharrenbach-raum-fuer-wohngebiete-und-windenergie-im-dichtbesiedelten;
Themen: Bebauungsplan # ?, Regionalplanungsbehörde # ?, Wohngebiete # ?, Fachagentur # ?, bestimmte Gebiete # ?, Flächen # ?, Ausführung # ?, Mindestabstand # ?, Raum # ?, 1.000-Meter-Regelung # ?