1. +++ (SEM)

Am heutigen Tag ist der tunesische Staatsangehörige A. aus Nordrhein-Westfalen nach Tunesien zurückgeführt worden.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2018 hatte das BAMF die Feststellung des bis dahin geltenden Abschiebungsverbots widerrufen und die sofortige Vollziehung der Abschiebung angeordnet.
Die zuständige Ausländerbehörde der Stadt Bochum hat daraufhin die Abschiebungsandrohung A.s nach Tunesien ausgesprochen.
Mit Beschluss vom 11. Juli 2018 hat die für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen zuständige 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen die Abschiebungsandrohung für rechtmäßig erachtet, da A. vollziehbar ausreisepflichtig ist.
Auf Grundlage dieses Beschlusses ist die Rückführung nach Tunesien durchgeführt worden.

Datum: 2018-07-13; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/rueckfuehrung-eines-gefaehrders-nach-tunesien;
Themen: Abschiebungsandrohung # ?, Gefährder # ?, anderslautender Beschluss # ?, aufenthaltsrechtliche Maßnahmen # ?, sofortige Vollziehung # ?, Verwaltungsgericht Gelsenkirchen # ?, Rückführung # ?, Tag # ?, Zeitpunkt # ?, Grundlage # ?

2. +++ (SEM)

Anschließend werden sie in einer ZUE oder NU untergebracht.
Nach der Unterbringung im Landessystem folgt eine Unterbringung in den Kommunen - mit festem Verteilschlüssel nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG).
Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten sind verpflichtet, nach einer Ablehnung ihres Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in einer Landeseinrichtung zu wohnen.
Die Wohnverpflichtung für minderjährige Asylsuchende und ihre Eltern bzw. Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern gilt unabhängig vom Stand und Ausgang des Asylverfahrens und vom Herkunftsstaat in allen Fällen maximal sechs Monate.
Danach sind die Familien einer Kommune zuzuweisen.

Datum: 2024-11-29; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/ausbau-weiter-gesichert-land-schafft-41000-plaetze-im-landessystem;
Themen: Landessystem # ?, Landeseinrichtungen # ?, kommunale Unterkünfte # ?, Kapazitäten # ?, Unterbringungseinrichtungen # ?, Zentralen # ?, Zusage # ?, Ausbau # ?, Hochdruck # ?, Bewohnerinnen # ?

3. ++ (IR)

Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a) sollen demnach künftig unbefristet verpflichtet werden, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a als offensichtlich unbegründet oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (Ausnahme: Minderjährige und ihre Eltern/Sorgeberechtigten, deren max. Wohnverpflichtung 6 Monate beträgt).
Personelle Stärkung der ZABen zwecks Ausbau der Unterstützung von Abschiebungen in NRW durch die ZABen (Rechtsänderung) Mit dem Ziel einer deutlichen Entlastung der Kommunen erweitern wir schrittweise die Zuständigkeit der fünf Zentralen Ausländerbehörden zur stärkeren Unterstützung bei Abschiebungen.

Datum: 2024-09-11; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/nach-solingen-landesregierung-beschliesst-umfassendes-paket-zu-sicherheit;
Themen: umfassendes Maßnahmenpaket # ?, umfassendes Paket # ?, Abschiebungen # ?, Weg einer Bundesratsinitiative # ?, Überstellungen # ?, Ausreisegewahrsam # ?, seltene Sprachen # ?, Bundesregierung # ?, Rückführungsmaßnahmen # ?, landespolitische Maßnahmen # ?