1. +++ (SEM)
12. April 2019
Am 11. April 2019 ist vom Flughafen Düsseldorf die Abschiebung von drei polizeilich eingestuften Gefährdern aus dem islamistischen Personenspektrum nach Bosnien und Herzegowina erfolgt.
Die Rückführung erfolgte auf Grundlage der Abschiebungsanordnung nach § 58a Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Am 11. April 2019 ist vom Flughafen Düsseldorf die Abschiebung von drei polizeilich eingestuften Gefährdern aus dem islamistischen Personenspektrum nach Bosnien und Herzegowina erfolgt.
Datum: 2019-04-12;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/abschiebung-von-drei-islamistischen-gefaehrdern-nach-ss-58a-aufenthaltsgesetz;
Themen: islamistisches Personenspektrum
# ?, Aufenthaltsgesetze
# ?, Rückführung
# ?, Flughafen Düsseldorf
# ?, Extremisten
# ?, Annahme von Gefahren
# ?, Bosnier
# ?, unbefristetes Wiedereinreiseverbot
# ?, Abschiebungsanordnung
# ?, Grundlage
# ?
2. +++ (SEM)
Anschließend werden sie in einer ZUE oder NU untergebracht.
Nach der Unterbringung im Landessystem folgt eine Unterbringung in den Kommunen - mit festem Verteilschlüssel nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG).
Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten sind verpflichtet, nach einer Ablehnung ihres Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in einer Landeseinrichtung zu wohnen.
Die Wohnverpflichtung für minderjährige Asylsuchende und ihre Eltern bzw. Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern gilt unabhängig vom Stand und Ausgang des Asylverfahrens und vom Herkunftsstaat in allen Fällen maximal sechs Monate.
Danach sind die Familien einer Kommune zuzuweisen.
Datum: 2024-11-29;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/ausbau-weiter-gesichert-land-schafft-41000-plaetze-im-landessystem;
Themen: Landessystem
# ?, Landeseinrichtungen
# ?, kommunale Unterkünfte
# ?, Kapazitäten
# ?, Unterbringungseinrichtungen
# ?, Zentralen
# ?, Zusage
# ?, Ausbau
# ?, Hochdruck
# ?, Bewohnerinnen
# ?
3. ++ (IR)
Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a) sollen demnach künftig unbefristet verpflichtet werden, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a als offensichtlich unbegründet oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (Ausnahme: Minderjährige und ihre Eltern/Sorgeberechtigten, deren max. Wohnverpflichtung 6 Monate beträgt).
Datum: 2024-09-11;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/nach-solingen-landesregierung-beschliesst-umfassendes-paket-zu-sicherheit;
Themen: umfassendes Maßnahmenpaket
# ?, umfassendes Paket
# ?, Abschiebungen
# ?, Weg einer Bundesratsinitiative
# ?, Überstellungen
# ?, Ausreisegewahrsam
# ?, seltene Sprachen
# ?, Bundesregierung
# ?, Rückführungsmaßnahmen
# ?, landespolitische Maßnahmen
# ?