1. +++ (SEM)

Anlaufpunkt hierfür sind die Bezirksregierungen.
Eine Approbation von Ärztinnen und Ärzten mit ausländischem Abschluss kann grundsätzlich immer nur dann erfolgen, wenn deren Ausbildung gleichwertig ist mit der deutschen Ausbildung.
Diese Prüfung braucht bei den Approbationsbehörden in der Regel etwas Zeit.
Während dieses "Anerkennungs-Prozesses" besteht die Möglichkeit, dass diese Personen bereits vorübergehend - und unter Anleitung - arbeiten dürfen, mit einer sog. "Berufserlaubnis".
Diese Berufserlaubnis ist für gewöhnlich auf zwei Jahre befristet.

Datum: 2020-04-08; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/corona-pandemie-nordrhein-westfalen-erleichtert-berufserlaubnis-fuer-auslaendische;
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