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Hintergrund: Landes- und Bundesdüngeverordnung
Mit Ablauf der sogenannten Sperrfristregelung kann ab Februar für die Nährstoffanreicherung im Boden wieder gedüngt werden, wenn Düngebedarf besteht und der Boden für den Dünger aufnahmefähig ist.
Dabei sind Aufbringungszeitpunkt und -menge so zu wählen, dass der Nährstoffbedarf der Pflanzen optimal gedeckt werden kann und zugleich Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden.
Bereits mit der aktuell gültigen, im Februar 2019 in Kraft getretenen nordrhein-westfälischen Landesdüngeverordnung hatte Nordrhein-Westfalen als eines der ersten Bundesländer eine neue Landesdüngeverordnung gebilligt.
Damit wurden in Ergänzung zu den im Juni 2017 bundesweit in Kraft getretenen verschärften Düngeregeln zusätzliche Anforderungen an die landwirtschaftliche Düngung in nitratbelasteten Gebiete gestellt: Dazu gehörten etwa die Verpflichtung zur Analyse der Nährstoffgehalte von Mist oder Gülle, eine Verlängerung der Sperrfrist für Grünland um zwei Wochen im Herbst sowie die Pflicht zur Einarbeitung von ausgebrachter Gülle oder Gärresten innerhalb von einer statt vier Stunden.

Datum: 2020-03-03; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/landesregierung-verabschiedet-entwurf-zur-anpassung-der-landesduengeverordnung;
Themen: Inkrafttreten von Neuregelungen # ?, Änderung # ?, Basis von Erkenntnissen # ?, nitratbelastete Gebiete # ?, Betrachtung # ?, Anpassung # ?, neue Erkenntnisse # ?, Aufbringungsmenge # ?, Aufbringungszeitpunkt # ?, aufnahmefähiger Boden # ?