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Die Aufklärung und Beratung kann dabei sowohl durch Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte sowie durch Hausärztinnen und -ärzte erfolgen.
Bei der Impfung von Kindern und Jugendlichen im Alter von 12 bis 15 Jahren ist die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
Mit Blick auf die mobilen Impfangebote für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II an allgemeinbildenden Schulen müssen zur Durchführung der Impfung die von den Sorgeberechtigten unterschriebenen Einwilligungs- und Aufklärungsbögen vorliegen, sofern Schülerinnen oder Schüler das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Auf die Anwesenheit einer sorgeberechtigten Person kann in diesem Rahmen verzichtet werden.
Vor dem Hintergrund, dass sich die Gesundheitsministerkonferenz dafür ausgesprochen hat, bestimmten Personengruppen frühestens sechs Monate nach Abschluss der ersten Impfserie Auffrischungsimpfungen anzubieten, werden die Auffrischungsimpfungen in Nordrhein-Westfalen folgendermaßen organisiert:

Datum: 2021-08-17; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/landesregierung-treibt-coronaschutzimpfungen-nordrhein-westfalen-weiter-voran;
Themen: Impfzentren # ?, Coronaschutzimpfungen in Nordrhein-Westfalen # ?, Vektorimpfstoffe # ?, anstehende Auffrischungsimpfungen # ?, COVID-19 # ?, Impfungen # ?, Impforganisation # ?, Erlass # ?, Auffrischungsimpfungen in Nordrhein-Westfalen # ?, Aufklärungsbögen # ?