1. +++ (SEM)
Folgende Handlungsinstrumente zur Mobilisierung von Bauland könnten mit dem Inkrafttreten der Baulandmobilisierungs-Verordnung den 95 Kommunen zur Verfügung stehen:
* Erweiterung des gemeindlichen Vorkaufsrechts auf brachliegende Grundstücke oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 25 Absatz 1 Nummer 3 Baugesetzbuch (BauGB): Beim Verkauf eines beispielsweise brachliegenden Grundstücks kann insbesondere der Stadt oder Gemeinde ein Vorkaufsrecht zustehen. Das heißt, die Stadt oder Gemeinde kann aus städtebaulichen Gründen bei der Veräußerung von Grundstücken das Eigentum erwerben.
* Befreiungen von Festsetzungen eines B-Planes auch unter Abweichung von den Grundzügen der Planung (§ 31 Absatz 3 BauGB): Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung oder eine Ausnahme erteilt werden.
In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt kann eine Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus erteilt werden.
* Verhängung von gemeindlichen Baugeboten zur Wohnbebauung bei dringendem Wohnbedarf der Bevölkerung (§ 175 Absatz 2 und 176 Absatz 1): Mit dem Baugebot kann die Gemeinde durch Bescheid die Eigentümerinnen und Eigentümer verpflichten, ihre Grundstücke innerhalb einer angemessenen Frist zu bebauen oder eine vorhandene bauliche Anlage anzupassen.
Datum: 2022-12-05;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/ministerin-scharrenbach-mehr-bauland-fuer-bezahlbares-wohnen-bereitstellen-95;
Themen: Festsetzungen
# ?, bezahlbares Wohnen
# ?, Baugebot
# ?, dringender Wohnbedarf
# ?, Mieterschutzverordnung
# ?, Bebauungsplan
# ?, Gemeinden
# ?, Mobilisierung
# ?, B-Plan
# ?, Handlungsinstrumente
# ?