1. +++ (SEM)
Ausgenommen sind Personen, die im Rahmen der Dienstleistung ein Fahrzeug lenken,
* in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
* bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen.
Darunter fallen auch Schulbusse, Haltestellen oder U-Bahnhöfe.
Die Verpflichtung zur Abdeckung von Mund und Nase gilt für alle Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen.
Datum: 2020-04-24;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/landesregierung-fuehrt-maskenpflicht-ein;
Themen: Arztpraxen
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