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Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Schulen und Ersatzschulen erhalten von Seiten des Schulträgers Schulbücher zum befristeten Gebrauch, dabei übernimmt der Schulträger zwei Drittel des festgesetzten Durchschnittsbetrags und die Eltern ein Drittel.
Dies gilt mittlerweile auch für digitale Schulbücher, die in der Regel über Lizenzen erworben werden.
Digitale Endgeräte dagegen fallen nicht unter den Begriff der Lernmittel.
Die Durchschnittsbeträge waren zuletzt im Jahr 2003 angepasst worden.
Die Neuregelung bezieht sich dabei nur auf den Inflationsausgleich der letzten Jahre in Bezug auf die Schulbuchkosten.

Datum: 2021-08-16; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/erhoehung-der-durchschnittsbetraege-fuer-lernmittel;
Themen: Durchschnittsbeträge # ?, Lernmittel # ?, Eltern # ?, Schülerinnen # ?, Schuljahr # ?, Erhöhung # ?, Anhebung # ?, Eigenanteil # ?, Begriff von Lernmitteln # ?, Durchschnittsbetrag # ?