1. +++ (SEM)
Eine Streitschlichtung, die die Interessen der Ratsuchenden angemessen berücksichtigt, hilft nicht nur den Kunden, sondern liegt auch im Interesse der Verkehrsunternehmen.
"
Fahrgäste können sich mit einer Beschwerde an die Schlichtungsstelle wenden, wenn ihr Beschwerdeanliegen zuvor beim zuständigen Verkehrsunternehmen erfolglos geblieben ist.
Die Schlichtungsstelle erarbeitet, wenn sie die Beschwerde aufgrund der Sach- und Rechtslage für ganz oder teilweise begründet hält, einen Vorschlag für einen gütlichen Interessenausgleich, der aber keine bindende Wirkung für die Beteiligten hat.
Die hohe Quote der angenommenen Vorschläge zeugt dennoch von der Akzeptanz des Verfahrens.
Datum: 2012-12-23;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/schlichtungsstelle-nahverkehr-nrw-bis-2017-gesichert;
Themen: Verbraucherzentrale
# ?, gemeinsame Fortführung
# ?, Fahrgäste
# ?, NRW-Landesregierung
# ?, Akzeptanz des Verfahrens
# ?, Beschwerdeanliegen
# ?, Interesse von Verkehrsunternehmen
# ?, Nahverkehr in NRW
# ?, Rheinbahnchef
# ?, Schritt für Kundenzufriedenheit
# ?