1. +++ (SEM)

Der unmittelbare Besitzer ist in der Regel der Mieter oder der selbstnutzende Eigentümer einer Wohnung.
Es können aber auch Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen sein, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben.
2. Können Wohnungsgesellschaften die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder für ihre Mieter übernehmen?
Insbesondere Eigentümer, die bereits seit Jahren Rauchwarnmelder in ihren Wohnungen installiert haben und für diese auch, oftmals durch Beauftragung von Dienstleistungsunternehmen, die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft übernommen haben, dürfen dies in der Regel beibehalten.
Dies wird durch die Landesbauordnung auch weiterhin ermöglicht, aber nur, wenn ein Eigentümer diese Aufgabe bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung (01.04.2013) übernommen hat.

Datum: 2013-03-20; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/landtag-beschliesst-die-rauchwarnmelderpflicht-fuer-nordrhein-westfalen-ab-april;
Themen: Fehlalarm # ?, gesetzliche Rauchwarnmelderpflicht # ?, Parlament # ?, Kosten # ?, Betriebsbereitschaft von Rauchwarnmeldern # ?, Sicherstellung der Betriebsbereitschaft # ?, batteriebetriebene Rauchwarnmelder # ?, landesweite Rauchwarnmelderpflicht # ?, technische Zusatzausstattung # ?, unmittelbarer Besitzer # ?