1. +++ (SEM)

Dies ist nun für 2013 vorbildlich geregelt.
Ab August wird dann eine Auswertung erfolgen, und die Gespräche für die Regelung in 2014 werden erneut aufgenommen.
Die auf die Bedürfnisse der Landwirtschaft abgestimmte Regelung für 2013 sieht vor, dass auf 65 Hektar im Bereich der Schwerpunktvorkommen der Wiesenvögel nach Ankunft der Vögel (15. März bis 1. April, je nach Witterung) eine Bewirtschaftungsruhe bis zum 1. Mai gilt.
Sofern bis dahin keine Brutvorkommen festzustellen sind, können diese Flächen wieder normal bewirtschaftet werden.
Andernfalls gilt auf Teilflächen die Bewirtschaftungsruhe bis zum Ende der Brutzeit.

Datum: 2013-02-04; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/wiesenvogelschutz-der-dueffel-minister-remmel-wir-sind-dem-naturerbe-verpflichtet;
Themen: europäische Artenschutzbestimmungen # ?, Uferschnepfe # ?, Bedürfnisse der Landwirtschaft # ?, Bewirtschaftungsruhe # ?, Vogelbrutzeit # ?, europäisches Naturschutzrecht # ?, Vögel # ?, notwendige Maßnahmen # ?, Aussterben # ?, nordrhein-westfälisches Umweltministerium # ?