1. +++ (SEM)
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Eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG kann gegen einen Ausländer auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung erlassen werden.
Die vorliegenden sicherheitsbehördlichen Erkenntnisse begründeten die Annahme solcher Gefahren bei den Bosniern.
Nordrhein-Westfalen hat zum zweiten Mal Extremisten auf dieser Grundlage in ihr Heimatland abgeschoben.
Seit ihrem Amtsantritt im Juli 2017 hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen bislang insgesamt 13 Gefährder abgeschoben, davon vier auf Grundlage der Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG.
Datum: 2019-04-12;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/abschiebung-von-drei-islamistischen-gefaehrdern-nach-ss-58a-aufenthaltsgesetz;
Themen: islamistisches Personenspektrum
# ?, Aufenthaltsgesetze
# ?, Rückführung
# ?, Flughafen Düsseldorf
# ?, Extremisten
# ?, Annahme von Gefahren
# ?, Bosnier
# ?, unbefristetes Wiedereinreiseverbot
# ?, Abschiebungsanordnung
# ?, Grundlage
# ?
2. ++ (IR)
Der Islam der Bosniaken gehöre ebenso zu unserem Land wie beispielsweise der arabische oder der türkisch geprägte Islam.
Datum: 2016-10-02;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/minister-schmeltzer-islamfeindlichkeit-hat-bei-uns-keinen-platz;
Themen: offene Moschee
# ?, Gemeinschaft von Bosniaken
# ?, Verunsicherungen
# ?, Islamfeindlichkeit
# ?, Gemeinde
# ?, ganze Vielfalt
# ?, Vorurteile
# ?, Feindseligkeiten
# ?, Glaubensrichtung
# ?, Migrationshintergrund
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