1. +++ (SEM)

Sie dürfen nur noch ausnahmsweise betrieben werden, wenn sonst die Arbeitsabläufe bzw. ein nach dieser Verordnung noch zulässiger Bildungsbetrieb nicht aufrechterhalten werden könnten.
Home-Office Die Landesregierung richtet zudem einen dringenden Appell an Arbeitgeber, dort, wo es möglich ist, Home-Office-Lösungen zu nutzen beziehungsweise diese zu ermöglichen.
Besondere Maßnahmen für Kommunen mit einer Inzidenz über 200 Die in den Bund-Länder-Beratungen festgelegten Beschränkungen für Kreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner (Begrenzung von Freizeitaktivitäten auf einen 15-Kilometer-Radius um den Wohnort) werden für die betroffenen Kommunen im Rahmen der bestehenden Hotspot-Strategie geregelt.
Die Coronaschutzverordnung gilt bis zum 31. Januar 2021.
Die bereits angekündigten Regelungen für Schulen und Kitas (https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/ministerin-gebauer-auch-unsere-schulen-muessen-einen-beitrag-zur-eindaemmung-der) sind durch eine Änderung der Coronabetreuungsverordnung rechtlich umgesetzt worden.

Datum: 2021-01-08; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/coronaschutzverordnung-angepasst-nordrhein-westfalen-verlaengert-lockdown-bis-31;
Themen: Lockdown # ?, betreuungsbedürftige Kinder # ?, Bildungsangebote # ?, Hausstand # ?, Coronabetreuungsverordnung # ?, Ausnahmen # ?, Länder # ?, Angehörige eines Hausstands # ?, Betreuungsbereich # ?, Bundländerberatungen # ?