1. +++ (SEM)
Um die Lauterkeit des Wissenschaftssystems zu sichern, sollen Promotionen künftig durch unterschiedliche Personen betreut und begutachtet werden.
Sachgerechte Ausnahmen sollen weiterhin möglich bleiben.
Das bestehende Arbeits- und Disziplinarrecht trägt bei wissenschaftlichem Fehlverhalten den Besonderheiten des Wissenschaftsbereichs nicht immer Rechnung.
Es soll daher durch ein Regelwerk flankiert werden, das auf Verstöße gegen die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis wissenschaftsadäquate Sanktionen bereitstellt.
In ihrer gemeinsamen Erklärung betonen die Hochschulen, dass der Kampf gegen Machtmissbrauch ein kontinuierlicher Prozess sei.
Datum: 2023-09-26;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/zum-semesterbeginn-gegen-machtmissbrauch-hochschulen;
Themen: Machtmissbrauch
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# ?, sichere Orte
# ?, Mitarbeitende
# ?, Phänomen
# ?, gemeinsames Ziel
# ?, Abhängigkeitsverhältnis
# ?, Arbeitergeber
# ?, Betreuungsvereinbarung
# ?, Disziplinarrecht
# ?
2. +++ (SEM)
Bis jetzt konnten die Hochschulen bei Verdachtsfällen von Machtmissbrauch nur ein Disziplinarverfahren einleiten.
Weil bis zum Abschluss des Verfahrens selbstverständlich die Unschuldsvermutung gilt, waren der mutmaßliche Täter und die verletzte Person oft gezwungen, täglich weiter miteinander zu arbeiten.
Zudem konzentriert sich das Disziplinarrecht in erster Linie auf das Fehlverhalten des Täters.
Nachverfolgung und Aufklärung stehen dabei im Fokus, um die Integrität des Berufsbeamtentums zu wahren und die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zu garantieren.
Die Rolle der verletzten Person wird dabei kaum betrachtet.
Datum: 2024-10-09;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/starke-hochschulen-sichere-hochschulen-hochschulstaerkungsgesetz-fuer-mehr-schutz;
Themen: Hochschulstärkungsgesetz
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# ?, Funktionen
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# ?, Studierende
# ?, Anzeige eines Mißbrauchsfalls
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