1. +++ (SEM)
In Deutschland ansässige Grenzpendler sind hier unbeschränkt, d.h. grundsätzlich mit allen ihren Einkünften steuerpflichtig.
Im Nachbarstaat sind dagegen grundsätzlich nur ihre dortigen Einkünfte steuerpflichtig.
Um eine doppelte Besteuerung in beiden Ländern zu vermeiden, werden die im Nachbarstaat erarbeiteten Einkünfte im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland regelmäßig von der Besteuerung freigestellt.
Im umgekehrten Fall - einem in Belgien oder den Niederlanden ansässigen Arbeitnehmer, der in Deutschland seiner Arbeit nachgeht - vermeidet Belgien bzw. die Niederlande als Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung der in Deutschland erzielten und besteuerten Einkünfte.
Die regelmäßige Arbeit im Homeoffice führt aber beispielsweise für den in Deutschland ansässigen Auspendler dazu, dass relevante Teile der bislang in Deutschland steuerfreien Arbeitsleistung nicht mehr im benachbarten Ausland, sondern in Deutschland erbracht werden und hierdurch grundsätzlich auch der deutschen Besteuerung unterliegen.
Datum: 2022-12-15;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/besteuerung-von-grenzpendlern-landesregierung-fuer-dauerhaft-weniger-buerokratie;
Themen: Wohnsitzstaat
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2. ++ (IR)
Erleichterung für Grenzpendler: Deutschland und Niederlande einigen sich auf neue Homeoffice-Regelung - Nordrhein-Westfalen begrüßt Anpassung des Steuerabkommens
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden wird angepasst: Künftig sollen Grenzpendlerinnen und Grenzpendler bis zu 34 Tage im Jahr von zu Hause aus arbeiten, ohne dass sich dadurch ihre steuerliche Situation ändert.
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden wird angepasst: Künftig sollen Grenzpendlerinnen und Grenzpendler bis zu 34 Tage im Jahr von zu Hause aus arbeiten, ohne dass sich dadurch ihre steuerliche Situation ändert.
Datum: 2025-04-16;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/erleichterung-fuer-grenzpendler-deutschland-und-niederlande-einigen-sich-auf-neue;
Themen: Homeoffice
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