1. +++ (SEM)

Einführung besonderer Bestimmungen für teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung b.
Besondere Bestimmungen für das Betriebserlaubnisverfahren und die Begleitung durch den überörtlichen Träger bei Einrichtungen, die Unterbringungen mit der Möglichkeit der Freiheitsentziehung vorsehen c.
Definition des Einrichtungsbegriffes d. Einführung der Zuverlässigkeit und Eignung eines Trägers als Voraussetzung für eine Erlaubnis e.
Erweiterung der fachlichen Voraussetzungen für eine Betriebserlaubnis über die in § 45 Abs. 2 genannten Punkte hinaus f. Überlegung zur Anpassung von Betriebserlaubnissen an gesetzliche Änderungen g.
Verhältnis von Beratung und Aufsicht (Unterscheidung zwischen Aufsicht im Sinne der Sicherung von Standards einerseits und Qualitätsentwicklung durch Beratung und Unterstützung durch den überörtlichen Träger andererseits) h. Erweiterung der Möglichkeiten von nicht-anlassbezogenen Überprüfungen stationärer Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe i.

Datum: 2015-05-10; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/ministerin-schaefer-nrw-ergreift-initiative-zur-erweiterung-der-heimaufsicht;
Themen: Heimaufsicht # ?, Landesjugendamt # ?, Einrichtungen der Erziehungshilfe # ?, nächste Jugendkonferenz # ?, Familienministerkonferenz # ?, Aufsicht # ?, Betriebserlaubnisverfahren # ?, Einrichtungsbegriff # ?, besondere Bestimmungen # ?, gesetzliche Ausweitung # ?