1. +++ (SEM)
In den absoluten Spitzenpositionen (ab Besoldungsgruppen B5) macht der Frauenanteil weniger als ein Viertel (24,6 Prozent) aus.
"Gleichberechtigung von Männern und Frauen darf nicht vor der Führungsebene enden", betonte der Innenminister.
In seinem Gutachten führt Prof. Papier aus, durch die bisherige von den Verwaltungsgerichten geprägte Beförderungspraxis werde wegen der Vielzahl der Einzelkriterien, die dabei für den Qualifikationsvergleich herangezogen würden, die Frauenquote unterlaufen.
Ein Auswahlverfahren, das den Fall gleicher Qualifikation - erst hier findet die Quote Anwendung - so gut wie nicht mehr vorkommen lasse, hebele die Quote aus.
Es werde verkannt, dass das Gleichstellungsgebot des Grundgesetzes ein ebenso wichtiges Staatsziel sei wie das für den Öffentlichen Dienst geforderte Prinzip der Bestenauslese.
Datum: 2014-07-08;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/landesregierung-will-mehr-frauen-fuehrungspositionen-im-oeffentlichen-dienst;
Themen: Führungspositionen
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2. +++ (SEM)
Geschenkt wurde den Frauen auf dem langen Weg zu einer tatsächlichen Gleichberechtigung noch nie etwas.
Solange Frauen in höheren Positionen immer noch unterrepräsentiert sind, brauchen wir wirkungsvolle Quotenregelungen im öffentlichen Dienst.
Die alte Regelung wurde oft durch eine sehr kleinteilige Differenzierung nach Einzelkriterien praktisch ausgehebelt", erklärte Emanzipationsministerin Barbara Steffens nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster zur Frauenförderung.
Aus Sicht der Landesregierung bringt das Gesetz zur Frauenförderung § 19 Absatz 6 LBG das Gebot der Bestenauslese und die Chancengleichheit auf verfassungsmäßige Weise miteinander in Einklang.
Diese Auffassung teilt das OVG nicht, sondern bestätigt die erstinstanzlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in den Eilverfahren.
Datum: 2017-02-21;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/nrw-landesregierung-strebt-nach-entscheidung-des-ovg-muenster;
Themen: OVG
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