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Die Weisung sieht unter anderem vor, dass bei allen Verpflichtungserklärungen, die nach dem Landesaufnahmeprogramm Nordrhein-Westfalen abgegeben wurden, das Ermessen im Sinne der Flüchtlingsbürgen auszuüben ist.
Das bedeutet: Die Kosten für die Grundsicherung arbeitssuchender Flüchtlinge sind nicht durch die Bürgen zu erstatten.
Unter diese Regelung fallen auf entsprechenden Antrag des Bürgen auch Fälle, in denen die Erstattungsforderung bereits vollständig beglichen wurde.
Im Sinne der Flüchtlingsbürgen wird nun berücksichtigt, dass die Rechtslage zur Dauer der Haftung bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Januar 2017 unklar war.
Laumann kündigte an, dass das MAGS zeitnah einen Erlass an die kommunalen Jobcenter in Nordrhein-Westfalen herausgeben werde, der die Inhalte der BA-Weisung aufgreift.

Datum: 2019-03-06; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/minister-laumann-und-minister-stamp-begruessen-weisung-der-bundesagentur-zu;
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