1. +++ (SEM)
Leistungen sollen wie "aus einer Hand" erbracht und Schnittstellen vermieden werden.
Bereits vorhandene Zuständigkeiten, Strukturen und Angebote finden dabei selbstverständlich Berücksichtigung.
Vor diesem Hintergrund erfolgt eine grundsätzliche Festlegung der beiden Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) als zuständige Träger der Eingliederungshilfe für die Fachleistungen an Menschen mit Behinderungen.
Die Kreise und kreisfreien Städte werden grundsätzlich bestimmt als zuständige Träger für die existenzsichernden Leistungen und daneben als Träger der Eingliederungshilfe für Fachleistungen an Kinder und Jugendliche mit Behinderungen bis zum Abschluss einer allgemeinen Schulausbildung, wenn diese Kinder und Jugendlichen in der Herkunftsfamilie leben.
"Von der inklusiven Jugenddisco über die Unterstützung in der Gemeindeferienfreizeit bis hin zur Schulbegleitung: Wir lassen die Kinder- und Jugendlichen mit Behinderungen in der Verantwortung der Kommunen, die die Lebensräume nah an den Bedürfnissen der Familien gestalten können.
Datum: 2017-12-05;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/minister-laumann-wir-staerken-die-teilhabe-und-die-selbstbestimmung-von-menschen;
Themen: Ausführungsgesetz
# ?, Behinderungen
# ?, Bundesteilhabegesetz
# ?, Lebenssituation von Menschen
# ?, Eingliederungshilfe
# ?, deutliche Verbesserung
# ?, Einbringung
# ?, Selbstbestimmung
# ?, Entwurf
# ?, Fachleistungen
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