1. +++ (SEM)
Hintergrund der Neuregelung des § 2b Umsatzsteuergesetz ist die von der Rechtsprechung zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen geforderte deutliche Ausweitung der Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand.
Künftig sollen alle Leistungen der öffentlichen Körperschaften der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, wenn diese in privatrechtlichen Handlungsformen (wie zum Beispiel einem Liefer- oder Dienstleistungsvertrag) erbracht werden.
Veräußert zum Beispiel die Kfz-Zulassungsstelle eine Feinstaubplakette, unterliegt dies in Zukunft der Umsatzbesteuerung.
Auch hoheitliche Leistungen werden grundsätzlich dann umsatzsteuerpflichtig, wenn sie auch von einem privaten Unternehmen erbracht werden könnten und es dadurch zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen kommen könnte.
Besonderheiten gelten für die Zusammenarbeit der Kommunen untereinander, die unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei sein kann.
Datum: 2020-05-07;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/besteuerung-der-oeffentlichen-hand-minister-lienenkaemper-begruesst-geplante;
Themen: öffentliche Körperschaften
# ?, Besteuerung
# ?, Umsatzbesteuerung
# ?, Übergangsfrist
# ?, offene Anwendungsfragen
# ?, zahlreiche Forderungen
# ?, Verlängerung
# ?, Bundeskabinett
# ?, Neuregelung
# ?, Feinstaubplakette
# ?