1. +++ (SEM)

"
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist in den vergangenen Jahren von rund 128.000 im Schuljahr 2012/13 auf rund 158.000 im Schuljahr 2022/23 gestiegen.
Die Entscheidung über einen sonderpädagogischen Förderbedarf wird im Rahmen eines Feststellungsverfahrens getroffen, das in der Regel von Eltern beantragt wird.
Im Rahmen dieses Verfahrens werden Art und Umfang des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung einer Schülerin oder eines Schülers ermittelt.
Lehrerinnen und Lehrer führen dieses sehr zeitaufwändige Verfahren mit großer Sorgfalt durch, da es Auswirkungen auf die Bildungsbiografie eines Kindes oder Jugendlichen hat.

Datum: 2024-05-03; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/ministerin-feller-wir-wollen-die-sonderpaedagogische-foerderung-weiter-verbessern;
Themen: Feststellungsverfahren # ?, sonderpädagogische Unterstützung # ?, sonderpädagogischer Förderbedarf # ?, sonderpädagogische Förderung # ?, wissenschaftliches Gutachten # ?, Verfahren # ?, Bedarf von Schülerinnen # ?, steigende Zahl # ?, Vorschläge # ?, Schulministerium # ?

2. +++ (IR)

Für die Durchführung des Musterfeststellungsverfahrens sind in erster Instanz die Oberlandesgerichte zuständig.
Für Nordrhein-Westfalen wurde dem Oberlandesgericht Hamm zeitgleich mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. November 2018 für die Bezirke aller Oberlandesgerichte in Nordrhein-Westfalen die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren durch Rechtsverordnung zugewiesen.

Datum: 2018-10-19; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/landesregierung-schafft-bessere-voraussetzungen-fuer-effiziente-und-zuegige;
Themen: zügige Verfahrenserledigungen # ?, Klageregister # ?, Musterfeststellungsverfahren # ?, Rechtsdurchsetzung # ?, Gesetz # ?, Zuständigkeit # ?, Musterfeststellungsklage # ?, betroffene Verbraucherrinnen # ?, individuelle Ansprüche # ?, qualifizierte Verbraucherverbände # ?