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Mit der Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen, die am 1. Januar 2024 in Kraft tritt, werden unter anderem folgende Neuerungen eingeführt:
* Ein kommunaler Entwicklungsfonds ermöglicht den strategischen kommunalen Zwischenerwerb von Gebäuden und Grundstücken, um investitionsfähige- und -willige neue Eigentümer zu mobilisieren: Dies können beispielsweise Grundstücke sein, die für eine städtebauliche Neuordnung benötigt werden oder bei denen es sich um verwahrloste Immobilien (Problemimmobilien) handelt, die sich negativ auf ihr Umfeld auswirken und neuen Nutzungen zugeführt werden sollen.
Das Fondsvolumen kann revolvierend eingesetzt werden.
Die Gebäude sind in der Regel innerhalb von fünf Jahren zu reprivatisieren oder von der Kommune dauerhaft zu übernehmen.
* Kommunale Förderprogramme zur städtebaulichen Aufwertung von Gebäuden und Freiflächen (Fassadenprogramme): Es können auch Maßnahmen an kommunalen Gebäuden in Höhe von 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben gefördert werden.