1. +++ (SEM)

Für alle Studierenden im Fach "Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung" bleibt das Sommersemester 2020 bei der Berechnung der Freiversuchsfrist unberücksichtigt.
In diesem Semester erbrachte Prüfungsleistungen können trotzdem anerkannt werden.
Bei ihrer Entscheidung ließen sich die Beteiligten vor allem von dem Gebot der Chancengleichheit für alle Prüflinge leiten, also auch für diejenigen, die bereits vor dem Sommersemester 2020 ihr Studium beendet haben.
Minister Biesenbach: "Ich freue mich, dass die Studierenden nun Planungssicherheit haben und trotz der widrigen Umstände im Sommersemester 2020 motiviert ihr Studium fortsetzen können."

Datum: 2020-05-15; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/nordrhein-westfalen-verlaengert-die-freiversuchsfrist-im-jurastudium;
Themen: Freiversuchsfrist # ?, Jurastudium # ?, Berechnung # ?, Gebot der Chancengleichheit # ?, Ministerium der Justiz # ?, Abstimmung # ?, widrige Umstände # ?, Beteiligung # ?, Studium # ?, Studierende # ?

2. ++ (IR)

Aus Sicht der Landesregierung bringt das Gesetz zur Frauenförderung § 19 Absatz 6 LBG das Gebot der Bestenauslese und die Chancengleichheit auf verfassungsmäßige Weise miteinander in Einklang.

Datum: 2017-02-21; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/nrw-landesregierung-strebt-nach-entscheidung-des-ovg-muenster;
Themen: OVG # ?, Frauenförderung # ?, Normenbestätigungsverfahren # ?, Normgebungskompetenz # ?, öffentlicher Dienst # ?, NRW-Landesregierung # ?, Gebot der Bestenauslese # ?, alte Regelung # ?, verfassungsmäßige Weise # ?, Einzelkriterien # ?