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Justiz
§ 550 BGB, der auch im Gewerberaummietrecht anwendbar ist, sieht in der derzeit gültigen Fassung vor, dass Gewerberaummietverträge, die für längere Zeit als ein Jahr in nicht schriftlicher Form geschlossen worden sind, als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelten und damit nach Ablauf eines Jahres ordentlich kündbar sind.
Obwohl diese Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers vor allem dem Schutz des in ein laufendes Gewerberaummietverhältnis eintretenden Erwerbers einer Mietsache dienen sollte, erlaubt sie nach ihrem derzeitigen Wortlaut bei einem Schriftformverstoß auch den ursprünglichen Parteien des Gewerberaummietvertrages die vorzeitige Kündigung.
Von diesem Recht haben die Parteien - insbesondere bei Gewerberaummietverträgen - in der Vergangenheit umfänglich Gebrauch gemacht.
Sie haben damit die Regelung letztlich zweckentfremdet, indem sie versucht haben, sich unter Verweis auf den nicht vorhandenen schriftlichen Mietvertrag auf die Unwirksamkeit der Befristung des Vertrages zu berufen und diesen sodann entgegen der ursprünglich für einen bestimmten Mietzeitraum getroffenen Abrede ordentlich (vorzeitig) zu kündigen.

Datum: 2019-09-20; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/ministerium-der-justiz-legt-bundesratsinitiative-zur-neuregelung-des;
Themen: Schriftformerfordernis # ?, Mieter # ?, Gewerberaummietrecht # ?, Gewerberaummietvertrag # ?, Vermieter # ?, Erwerber # ?, Gebrauch # ?, 2 Vertragsparteien # ?, Kündigungsrecht # ?, Mietsache # ?