1. +++ (SEM)

Die Kommunen entscheiden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, welche Maßnahmen umgesetzt werden.
Sie können die Mittel bei der zuständigen Bezirksregierung abrufen, wenn sie diese Mittel zur Begleichung fälliger Rechnungen für eine Investitionsmaßnahme innerhalb von drei Monaten benötigen.
Die Kommunen können die Mittel - vorbehaltlich des Grundsatzes der Trägerneutralität - nach eigenem Ermessen auch an andere Träger kommunaler Infrastruktur zwecks Umsetzung entsprechender Investitionsmaßnahmen weitergeben.
Eine Sachinvestition darf nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen worden sein.
Sie muss bis zum 31. Dezember 2042 abgeschlossen und vollständig abgenommen worden sein.

Datum: 2026-04-02; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/nordrhein-westfalen-plan-fuer-gute-infrastruktur-digitales-verfahren-fuer-kommunen;
Themen: Nordrhein-westfalenplan # ?, gute Infrastruktur # ?, Infrastrukturprogramm # ?, Investitionsprogramm # ?, Baustein des Nordrhein-westfalenplans # ?, Begleichung # ?, Grundsatz der Trägerneutralität # ?, Mittelabrufe # ?, Sachinvestitionen # ?, Verfahrensabwicklung # ?