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Davon unberührt bleiben Einzelfallentscheidungen aufgrund einer medizinischen Indikation für eine frühere Auffrischungsimpfung, sofern hier ein Mindestabstand von vier Wochen erreicht ist.
Der im Impferlass vom 13. Dezember 2021 thematisierte Mindestabstand von vier Wochen stellt demnach ausdrücklich keine Empfehlung, sondern eine absolute Untergrenze für Einzelfallentscheidungen dar.
Dieses Impfintervall orientiert sich an der aktuellen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) zu COVID-19-Impfungen, wonach zum Beispiel eine Auffrischungsimpfung bei immundefizienten Personen mit einer erwartbar stark verminderten Impfantwort bereits vier Wochen nach der zweiten Impfstoffdosis zur Optimierung der Impfserie verabreicht werden kann.
Der neuerliche Erlass trägt darüber hinaus den aktuellen Entwicklungen Rechnung und ermöglicht den Kreisen und kreisfreien Städten, auch am 1. und 2. Weihnachtstag sowie am Neujahrstag Impfangebote zu organisieren, um die Impfungen der Bevölkerung weiter schnellstmöglich voranzubringen.
Zum Hintergrund:

Datum: 2021-12-15; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/gesundheitsministerium-praezisiert-vorgaben-zu-auffrischungsimpfungen;
Themen: Auffrischungsimpfungen # ?, Omikronvariante # ?, Mindestabstand # ?, Covid-19impfungen # ?, Impfabstand # ?, Impfantwort # ?, Impfstoffhersteller # ?, Untergrenze für Einzelfallentscheidungen # ?, immuninsuffiziente Personen # ?, mögliche Verkürzungen # ?