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Die Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe haben zudem unverzüglich Isolations- und Quarantänebereiche in einer für die Bewohnerzahl angemessenen Größe vorzubereiten.
Vorgesehen ist eine getrennte Unterbringung von bereits infizierten Menschen einerseits und andererseits denjenigen, die keine Symptome einer Erkrankung an COVID-19 zeigen, aber bei denen noch kein negatives Testergebnis vorliegt.
Grundsätzlich gilt dabei: Bei einer Neu- oder Wiederaufnahme ist der Bewohner für 14 Tage innerhalb des Quarantäne- bzw. Isolationsbereichs von allen anderen Bewohnern - auch innerhalb dieses Bereichs - getrennt unterzubringen, zu pflegen, zu betreuen und zu versorgen.
Auch infizierte Bewohner müssen auf Anordnung der unteren Gesundheitsbehörde isoliert werden.
Das Personal, das ausschließlich zur Versorgung in den Quarantäne- bzw. Isolationsbereichen eingesetzt wird, wird seitens des Betriebsarztes risikoabhängig auf eine Infektion getestet.

Datum: 2020-04-04; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/coronavirus-rechtsverordnung-regelt-neu-und-wiederaufnahme-vollstationaeren;
Themen: Rechtsverordnung # ?, Neunahme # ?, Wiederaufnahme # ?, vollstationäre Pflegeeinrichtungen # ?, Eingliederungshilfe # ?, Einrichtungen # ?, SARS-CoV-2 # ?, Proben # ?, Isolationsbereiche # ?, Kurzzeitwohneinrichtungen # ?