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Da sich die Bundesregierung bisher nicht auf eine Neufassung der Mietpreisbremse einigen konnte, ist die Geltungsdauer für die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn auf den 31. Dezember 2025 zu begrenzen.
Das Mieterhöhungspotential in bestehenden Mietverträgen wird in den 57 Städten und Gemeinden auf maximal 15 Prozent in drei Jahren - statt regulär 20 Prozent - begrenzt.
Die sogenannte Kündigungssperrfrist wird von allgemein drei Jahren auf acht Jahre verlängert: Eine Kündigungssperrfrist schützt Mieterinnen oder Mieter nach der Umwandlung und dem Verkauf einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung vor einer Eigenbedarfskündigung durch die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer.
Diese beiden mieterschützenden Regelungen gelten bis zum 28. Februar 2030", sagt Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung.
Die Ministerin verweist in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit eines ganzheitlichen und funktionierenden Mieterschutzes: "Die Mietpreisbremse in ihrer bestehenden Form funktioniert nicht.
Datum: 2025-01-29;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/ministerin-scharrenbach-aus-18-werden-57-nordrhein-westfalen-weitet;
Themen: neue Mieterschutzverordnung
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