1. +++ (SEM)
Zulässig sind nur Versammlungen, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen sowie Versammlungen gesetzlich vorgesehener Gremien von beispielweise Institutionen oder Vereinen.
Großveranstaltungen bleiben bis zum 31. August komplett untersagt.
Darunter fallen beispielsweise Volksfeste, Spezialmärkte und Jahrmärkte sowie Kirmesveranstaltungen, (Musik)Festivals sowie Schützen- oder Weinfeste.
Die aktualisierte Coronaschutzverordnung ist hier abrufbar: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-05-01_fassung_coronaschvo_ab_04.05.2020.
pdf
Datum: 2020-05-01;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/mit-abstand-und-schutz-betrieb-bestimmter-kultur-und-freizeiteinrichtungen-ab;
Themen: Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz
# ?, Galerien
# ?, Freizeiteinrichtungen
# ?, Gartenparks
# ?, Hygieneschutzvorgaben
# ?, Infektionsschutzvorgaben
# ?, Landschaftsparks
# ?, Zoologischer Garten
# ?, Museen
# ?, Spielplätze
# ?
2. +++ (SEM)
20. Mai 2021 PHB Karneval Luftballons Konfetti Foto: pexels.
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Über mittel- bis langfristige Öffnungsperspektiven für Betreiber von Volksfesten, Kirmes- und Marktveranstaltungen tauschten sich Wirtschaftsminister Prof. Dr. Pinkwart und Gesundheitsminister Laumann mit Albert Ritter, Präsident des Deutschen Schaustellerbundes und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft der Schaustellerverbände in Nordrhein-Westfalen, aus.
Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Sinkende Infektions- und steigende Impfzahlen schaffen in vielen Bereichen Öffnungsperspektiven.
Datum: 2021-05-20;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/oeffnungsperspektiven-auch-fuer-kirmes-volksfeste-und-marktveranstaltungen;
Themen: Marktveranstaltungen
# ?, Hygienekonzept
# ?, freier Himmel
# ?, langfristige Öffnungsperspektiven
# ?, Kirmesveranstaltungen
# ?, Schaustellerbund
# ?, Schaustellerverbände
# ?, Spätsommer
# ?, Arbeitsgemeinschaft
# ?, Veranstalter
# ?