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Die Klausner Gruppe hat gegen das Land Nordrhein-Westfalen keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 54 Millionen Euro und keinen Anspruch auf (Nach-)Lieferung von circa 2,5 Millionen Festmeter Fichtenstammholz.
Mit dem jetzt zugestellten Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschl. v. 9. 11. 2021 - VII ZR 97/20) ist der langwierige Rechtsstreit zwischen dem Holzkonzern Klausner und dem Land rechtskräftig entschieden - knapp neun Jahre nach der ersten Klageerhebung des österreichischen Konzerns beim Landgericht Münster.
Das Land konnte sämtliche Zahlungs- und Leistungssprüche in dem sogenannten Holzstreit erfolgreich abwehren.
Ebenso wie das Landgericht Münster (Urt. v. 21. 6 .2018 - 11 O 334/12) hatte auch das OLG Hamm (Urt. v. 27. 2. 2020 - 2 U 131/18) in der Berufungsinstanz festgestellt, dass der mit dem Land Nordrhein-Westfalen im Jahr 2007 abgeschlossene Holzliefervertrag, auf den die Klausner-Gruppe ihre Ansprüche stützte, wegen eines Verstoßes gegen das EU-Beihilfenrecht nichtig ist.
Auch das OLG Hamm war damit der Argumentation des Landes gefolgt und hatte keine Revision gegen diese Entscheidung zugelassen.

Datum: 2021-12-07; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/land-nordrhein-westfalen-obsiegt-vor-dem-bgh-im-klausner-holzstreit;
Themen: BGH # ?, Landgericht Münster # ?, Holzkonzern # ?, Klausnerholzstreit # ?, Schadensersatz # ?, Revision # ?, Bundesgerichtshof # ?, Lieferung # ?, Leistungssprüche # ?, Zahlungssprüche # ?