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Damit wird die Wiedervermietungsmiete auf die ortsübliche Vergleichsmiete zuzüglich 10 Prozent begrenzt.
Die Landesregierungen sind ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete zu bestimmen, in denen die Mietobergrenze zeitlich befristet gelten soll.
Der Entwurf der Verordnung und das notwendige Gutachten zur Bestimmung der Kommunen, in denen die Mietpreisbremse gelten soll, wurden zuvor mit den Mieterverbänden und den Verbänden der Wohnungswirtschaft erörtert.
Nach dem Gutachten macht die besonders angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt die Einführung der Mietpreisbremse in diesen 22 Städten erforderlich:
Regierungsbezirk Düsseldorf: Düsseldorf, Erkrath, Kleve, Langenfeld (Rheinland), Meerbusch, Monheim am Rhein, Neuss, Ratingen;

Datum: 2015-06-23; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/mietpreisbremse-wird-22-staedten-eingefuehrt;
Themen: Mieterhöhungen # ?, Bestimmung # ?, Mieterverbände # ?, Vormiete # ?, bestehende Mietverhältnisse # ?, ortsübliche Miete # ?, Kappungsgrenzenverordnung # ?, ortsübliche Vergleichsmiete # ?, Gebiete # ?, Eigentumsfreiheit # ?