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Im Extremfall muss dann auch ein vollständiger Leistungsentzug möglich sein, den auch das Bundesverfassungsgericht in solchen Fällen für zulässig hält.
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Nach Auffassung von Laumann, Hoffmeister-Kraut, Schreyer und Glawe sowie in Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sollen die Jobcenter künftig bei Verstößen von Leistungsberechtigten gegen Mitwirkungsverpflichtungen die Leistungen nur noch um bis zu 30 Prozent des Regelsatzes mindern.
Wenn die Leistungsberechtigten dann wieder mitwirken, soll die Sanktion aber auch wieder aufgehoben werden.
In Härtefällen sollen die Jobcenter künftig gar nicht mehr sanktionieren.

Datum: 2020-02-03; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/sanktionen-der-grundsicherung-fuer-arbeitsuchende-weiterhin-notwendig;
Themen: Mitwirkungspflichten # ?, Grundsicherung # ?, Bundesverfassungsgericht # ?, rasche Neuregelung # ?, Jobcenter # ?, Meldeversäumnisse # ?, Mitwirkungsverpflichtungen # ?, Regelsatz # ?, alte Leistungsberechtigte # ?, andere Familienmitglieder # ?