1. +++ (SEM)

1. die nicht vom öffentlichen Raum aus einsehbar sind: Diese sind in der Regel zu erlauben.
2. die vom öffentlichen Raum aus einsehbar sind: Diese sind regelmäßig dann zu erlauben, wenn sie reversibel sind, nur minimal in die Substanz eingreifen und mit dem Erscheinungsbild des Denkmals denkmalfachlich vereinbar sind und damit nur geringfügig in das Erscheinungsbild eingreifen.
Die Erheblichkeitsschwelle für die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes kann durch Nebenbestimmungen (§ 36 VwVfG NRW) zur Sicherstellung einer denkmalgerechten Gestaltung der Solaranlagen abgemildert werden.
Hierbei ist beispielsweise zu berücksichtigen, dass die Solaranlagen sich möglichst der eingedeckten Dachfläche unterordnen müssen.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn

Datum: 2022-11-08; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/ministerin-scharrenbach-land-nordrhein-westfalen-erleichtert-solaranlagen-auf;
Themen: Solaranlagen # ?, Denkmäler # ?, Sicherstellung der Energieversorgung # ?, Erscheinungsbild # ?, Dachfläche # ?, Entscheidungsleitlinien # ?, Erheblichkeitsschwelle für Beeinträchtigung # ?, Erlaubnisbehörde # ?, Nebenbestimmungen # ?, Paneele # ?