1. +++ (SEM)
* Prostituierte müssen (bundeseinheitlich) ab dem 1. Juli ihre Tätigkeit anmelden.
Wer bereits vor dem 1. Juli 2017 der Prostitution nachgegangen ist, hat dafür Zeit bis zum 31. Dezember 2017.
* Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt (z.B. Bordell, Laufhaus, Prostitutionsfahrzeug, Escort-Vermittlung), benötigt dazu ab 1. Juli eine Erlaubnis.
Auch hier gibt es eine Übergangsfrist: Wer ein Prostitutionsgewerbe bereits vor dem 1. Juli 2017 betrieben hat, muss dies bis zum 1. Oktober anzeigen und bis Ende 2017 einen Antrag auf Erlaubnis vorlegen.
* Kreise und kreisfreie Städte sind für die Anmeldung von Prostituierten, die Gesundheitsberatung sowie die Erteilung von Konzessionen für Bordellbetriebe zuständig.
Datum: 2017-03-08;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/ministerin-steffens-meldepflicht-fuer-bordellbetreiber-und-prostituierte-ab-1-juli;
Themen: Prostitutionsgewerbe
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# ?, Erteilung
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# ?, Betreibererlaubnis
# ?
2. +++ (SEM)
Auch die Bescheinigung über die Gesundheitsberatung muss bei der Tätigkeit mitgeführt werden, die zusätzlich auf einen Aliasnamen ausgestellt werden kann.
Gebühren werden hierfür in Nordrhein-Westfalen nicht erhoben.
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt ab 1. Juli 2017 eine Erlaubnis.
Unter dem Oberbegriff "Prostitutionsgewerbe" werden unterschiedliche Formen des Angebots sexueller Dienstleistungen erfasst.
Ein Prostitutionsgewerbe kann durch ein Bordell oder Laufhaus, ein Prostitutionsfahrzeug, durch Escort-Vermittlungen oder Prostitutionsveranstaltungen betrieben werden.
Datum: 2017-06-26;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/prostituiertenschutzgesetz-des-bundes-tritt-zum-1-juli-2017-kraft-0;
Themen: Prostitutionsgewerbe
# ?, Kondome
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# ?, Tätigkeit
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# ?, Anmeldebescheinigung
# ?, Geschlechtsverkehr
# ?, Prostituiertenschutzgesetz
# ?, neues Gesetz
# ?