1. +++ (SEM)
Dieser wird weiterhin aus der Mitte des Aufsichtsrats gewählt.
In allen anderen Bundesländern, mit Ausnahme von Sachsen und Niedersachsen, ist Aufsichtsratsvorsitzender der Universitätsklinik der jeweilige Landesminister oder ein hochrangiger anderer Vertreter des Ministeriums.
Ferner soll zukünftig eine Schlichtungskommission gebildet werden, in der Universität und Klinikum vertreten sind.
Der Schlichtungskommission werden jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hochschulrats, des Aufsichtsrats des Klinikums und des Ministeriums angehören.
Dem Gremium kommt ein Letztentscheidungsrecht zu, sofern es sich nicht um strategische Entscheidungen handelt, die weiterhin dem Aufsichtsrat vorbehalten sind.
Datum: 2013-05-16;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/rechtsrahmen-staerkt-zusammenarbeit-zwischen-universitaeten-und;
Themen: Universitätsklinikumverordnung
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