1. +++ (SEM)
Arbeit, Gesundheit und Soziales
Heute, 28. Dezember 2021, treten in Nordrhein-Westfalen die in der vergangenen Woche beschlossenen zusätzlichen Maßnahmen in Kraft, die das Infektionsgeschehen bremsen und vor allem die Ausbreitung von Omikron begrenzen sollen.
Da die regelmäßigen Schultestungen wegen der Ferien aktuell ausfallen, gelten wieder die Sonderreglungen für die Testung von nicht-immunisierten Schülerinnen und Schülern: Auch sie müssen für 2G, 2G+ und 3G-Angebote bis zum Ferienende ein negatives Testergebnis von einer Teststelle vorweisen.
Konkret gilt nun Folgendes:
Reduzierung von Kontakten auch für Immunisierte
Datum: 2021-12-28;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/ab-heute-gelten-schaerfere-coronaschutzmassnahmen;
Themen: 3G-Angebote
# ?, Ferienende
# ?, Wellnessangebote
# ?, aktueller negative Schnelltestnachweis
# ?, private Zusammenkünfte
# ?, überregionale Großveranstaltungen
# ?, Omikron
# ?, Innenbereich
# ?, Feuerwerk
# ?, Außenbereich
# ?
2. +++ (SEM)
Dies gilt entsprechend auch für Gottesdienste.
Tests für Schülerinnen und Schüler
In der Schulwoche vom 20. bis 23. Dezember werden weiterhin alle Schultestungen wie üblich durchgeführt.
Somit gelten Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 26. Dezember als getestet.
Aufgrund der dann anschließenden Weihnachtsferien gelten - wie bereits in den Herbstferien - Schülerinnen und Schüler vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022 nicht als getestete Personen.
Datum: 2021-12-16;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/anpassung-der-coronaschutzverordnung-verbot-von-tanzveranstaltungen-wird;
Themen: Omikronvariante
# ?, Schulwoche
# ?, Pandemiegeschehen in Nordrhein-Westfalen
# ?, Schultestungen
# ?, gemeinsames Singen
# ?, Verbot
# ?, Jahreswechsel
# ?, zentrales Anliegen
# ?, aktuelle Entwicklungen
# ?, Infektionsgeschehen
# ?
3. +++ (SEM)
Vollständig geimpfte symptomlose Kontaktpersonen sind grundsätzlich von Quarantäneregelungen ausgenommen, soweit die entsprechenden aktuellen Empfehlungen des RKI dies vorsehen.
* Von einer Einstufung als enge Kontaktpersonen der anderen Schülerinnen und Schüler der Klasse sollte hingegen abgesehen werden, wenn Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte während des Unterrichts einen Mund-Nasen-Schutz oder eine Mund-Nase-Bedeckung korrekt getragen haben, alle anderen empfohlenen Standard-Maßnahmen inklusive korrekter Lüftung eingehalten und Abstandsregelungen während des Unterrichts für kumulativ nicht länger als 15 Minuten unterbrochen wurden.
* Im Falle eines positiven PCR-Pool-Testergebnisses oder eines positiven Corona-Selbsttests bei Schultestungen erfolgt umgehend eine Absonderung der betroffenen Personen bis zum Erhalt eines negativen Ergebnisses mittels individuellem PCR-Test.
Liegt ein solches vor, ist für diese Personen eine Teilnahme am Präsenzunterricht, sonstigen verpflichtenden Schulveranstaltungen oder an Betreuungsangeboten grundsätzlich wieder möglich, sofern diese Person nicht durch das Gesundheitsamt als enge Kontaktperson eingestuft wurde.
Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der Leitlinie "Maßnahmen zur Prävention und Kontrolle der SARS-CoV-2-Übertragung in Schulen" (https://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/027-076.html) der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) sowie den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI).
Datum: 2021-08-13;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/landesregierung-konkretisiert-vorgehen-bei-risikokontakten-innerhalb-von-schulen;
Themen: Risikokontakte
# ?, Klasse
# ?, sozialer Austausch
# ?, Präsenzunterricht
# ?, Umgang
# ?, Abstimmung
# ?, Betreuungsangebote
# ?, neue Regelungen
# ?, Gegensatz
# ?, nordrhein-westfälisches Gesundheitsministerium
# ?
4. +++ (SEM)
Bei Missachtung zentraler Regeln sind die Gewerbe- und Gaststättenaufsicht zu informieren, um die Zuverlässigkeit der Betreiber überprüfen zu können.
Regelungen für Kinder und Jugendliche, Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen und Schüler gelten weiterhin aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen.
Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt.
Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen.
Datum: 2021-11-23;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/neue-coronaschutzverordnung-ab-24-november-2021;
Themen: zielgerichtete Umsetzung
# ?, Lage der Coronaviruspandemie
# ?, Bund-Länder-Beratungen
# ?, Freizeitbereich
# ?, Rede
# ?, Hospitalisierungsinzidenz
# ?, Kulturbereich
# ?, Eindämmung
# ?, 3G*-Regelungen
# ?, hohes Infektionsgeschehen
# ?
5. +++ (SEM)
Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen.
Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Unterkünfte für Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der Sozialhilfe gilt die 3G-Regel generell, also nicht erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35.
Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen.
Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen.
Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.
Datum: 2021-08-17;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/neue-coronaschutzverordnung-nordrhein-westfalen-setzt-beschluesse-der-bund-laender;
Themen: Maßnahmen der Landesregierung
# ?, Pressebriefing
# ?, aktuelle Lage
# ?, Zusammenhang
# ?, Coronapandemie
# ?, deutsche interdisziplinäre Vereinigung
# ?, Klinikdirektor
# ?, Lage der Coronaviruspandemie
# ?, operative Intensivmedizin
# ?, Notfallmedizin
# ?
6. +++ (SEM)
Ab dem 28. Februar 2022 wird die Testpflicht an allen Schulen, die für immunisierte Personen (also geimpfte oder genesene Personen, dazu zählen Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weitere an Schule Beschäftigte), die aufgrund der Omikron-Welle zum Jahresbeginn eingeführt wurde, wieder aufgehoben.
Getestet werden müssen künftig wie in anderen Lebensbereichen auch lediglich diejenigen, die über keinen vollständigen Impfschutz verfügen bzw. nicht genesen sind.
Dennoch können auch immunisierte Personen weiterhin freiwillig an den Schultestungen teilnehmen, sofern sie dies wünschen.
2.
Verändertes Testverfahren in den Schulen
Datum: 2022-02-17;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/veraendertes-testverfahren-den-grund-und-primusschulen-sowie-entlastungs-und;
Themen: Grundschulen
# ?, Unterstützungspaket
# ?, Entlastungspaket
# ?, verändertes Testverfahren
# ?, Testpflicht
# ?, Eltern
# ?, Testauswertung
# ?, neue Bundestestverordnung
# ?, Antigenselbsttests
# ?, Schülerinnen
# ?