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Werbung ist Finanzierungsgrundlage der privaten Medienangebote und damit von existenzieller Bedeutung für das bestehende Mediensystem.
Die Landesregierung hatte bereits im Rahmen der Novellierung des Landesmediengesetzes im Jahr 2014 deutlich gemacht, dass die lokalen und regionalen Werbemärkte denjenigen Inhalteanbietern als potentielle Einnahmequelle dienen sollen, die einen Beitrag zur Vielfalt in diesem Raum leisten.
Eumann: "Anders als die für bundesweite Verbreitung lizenzierten Programme sind Rundfunkprogramme, deren Sendegebiet lokal, regional oder landesweit begrenzt ist, einem kleineren Adressatenkreis verpflichtet.
Sie tragen daher in besonderem Maße zur lokalen und regionalen Vielfalt bei, sind umgekehrt aber auch auf die lokalen und regionalen Werbemärkte zur Refinanzierung angewiesen.
" Die inhaltliche Bezugnahme des Programms auf das Sendegebiet war daher im Landesmediengesetz bereits als zwingendes Zulassungskriterium nach landesrechtlichen Maßgaben definiert worden.

Datum: 2015-02-12; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/urteil-zu-regionaler-werbung-nrw-setzt-sich-im-laenderkreis-fuer-anpassung-des;
Themen: Rundfunkstaatsvertrag # ?, bundesweite Programme # ?, regionale Werbemärkte # ?, Länderkreis # ?, Bundesverwaltungsgericht # ?, Sendegebiet # ?, regionale Werbespots # ?, regionale Werbung # ?, Anpassung # ?, Urteilsbegründung # ?