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Der Verwaltungsrat muss sich nun erneut mit dem Jahresabschluss 2014 befassen und diesen rechtsfehlerfrei feststellen.
In dem Verfahren hat Düsseldorfs Oberbürgermeister Thomas Geisel die Feststellung des Jahresabschlusses 2014 durch den Verwaltungsrat beanstandet.
Nach dem Willen des Vorstands - und in der Folge auch der Verwaltungsratsmehrheit - sollte das Jahresergebnis von rund 104 Millionen Euro bis auf einen Jahresüberschuss in Höhe von rund 3,3 Millionen Euro vollständig dem Sonderposten für allgemeine Bankenrisiken (§ 340g HGB) zugeführt werden.
Der Vorstand vertrat die Auffassung, dass im Rahmen des § 340g HGB (Handelsgesetzbuch) ein weiter Ermessensspielraum bestehe, der nur durch eine Willkürkontrolle begrenzt werde.
Diese Begründung ist nach Auffassung der Sparkassenaufsicht nicht zulässig: Vielmehr unterliegt die Entscheidung zur Dotierung des Sonderpostens rechtlichen Ermessensgrenzen, die sowohl vom Verwaltungsrat als auch von der Sparkassenaufsicht überprüfbar sind.

Datum: 2016-06-09; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/sparkassenaufsicht-hebt-jahresabschluss-2014-der-stadtsparkasse-duesseldorf-auf;
Themen: Sparkassenaufsicht # ?, Aufsicht von Sparkassen # ?, Sonderposten # ?, Bescheid # ?, Finanzministerium # ?, Interessen des Organs # ?, Vorstand der Sparkasse # ?, Rücklagen # ?, Beschluss # ?, Feststellung # ?