1. +++ (SEM)
Bürgerinnen und Bürger, die ganz überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer tätig sind, können künftig ohne Nachweis pauschal 1.260 Euro jährlich steuerlich geltend machen.
Liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung nicht im häuslichen Arbeitszimmer oder wird die HomeOffice-Tätigkeit nicht in einem häuslichen Arbeitszimmer, sondern beispielsweise in einer Arbeitsecke in der häuslichen Wohnung ausgeübt, können pauschal sechs Euro pro Kalendertag (max. 1.260 Euro im Jahr), an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird, angegeben werden.
Modifiziert worden sind auch Regelungen zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sparer-Pauschbetrag.
Beide werden erhöht.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt ab dem Veranlagungszeitraum 2023 um 30 Euro auf 1.230 Euro, der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro auf 1.000 Euro bei Einzelveranlagungen beziehungsweise von 1.602 Euro auf 2.000 Euro bei der Zusammenveranlagung.
Datum: 2022-12-27;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/steuererleichterungen-fuer-viele-menschen;
Themen: Arbeitnehmerpauschbetrag
# ?, Sparerpauschbetrag
# ?, steuerliche Berücksichtigung
# ?, steuerliche Verfahrenserleichterungen
# ?, Homeofficetätigkeiten
# ?, häusliches Arbeitszimmer
# ?, zahlreiche Änderungen
# ?, steigende Kosten
# ?, Vereinfachungen
# ?, Aufwendungen
# ?