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Nach dem Personenbeförderungsgesetz (hier: § 8 Abs. 3) ist es das Ziel, den öffentlichen Personennahverkehr bis zum 1. Januar 2022 vollständig barrierefrei auszubauen.
Die Barrierefreiheit des ÖPNV setzt voraus, dass Haltestellen von Stadt- und Straßenbahnen sowie Bussen zugänglich und nutzbar sind; das heißt, dass die Haltestellen von allen ohne fremde Hilfe problemlos erreichbar, begreifbar und bedienbar sind.
Die Verbesserung der Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Stadt-, Straßenbahn- und Bushaltestellen für Menschen, die in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkt sind, kann beispielsweise durch die Erhöhung des Wartebereichs für die Fahrgäste, den Einbau von Busborden oder den Einbau taktiler Leitsysteme erreicht werden.
Bei der Planung dieser Maßnahmen ist die frühzeitige Beteiligung von Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräten, von Verbänden der in ihrer Mobilität oder Sensorik eingeschränkten Fahrgäste und von Fahrgastverbänden zu gewährleisten.
Ebenso ist die Integration der Barrierefreiheit in den gesamten Planungsprozess essenziell.

Datum: 2020-04-03; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/verkehrsministerium-foerdert-barrierefreiheit;
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