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26. Juni 2015
Das Arbeitszeitgesetz verbietet grundsätzlich die Sonntagsarbeit.
Eine Ausnahme gilt unter bestimmten Voraussetzungen für die Beförderung von Sendungen, jedoch nicht für die Abarbeitung von Streikfolgen, die grundsätzlich auch an Werktagen erfolgen kann.
Arbeit, Gesundheit und Soziales
Das Vorgehen des Landesarbeitsministeriums zeigt Wirkung.

Datum: 2015-06-26; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/keine-sonntagsarbeit-bei-post-und-dhl-nrw;
Themen: Arbeitszeitgesetz # ?, Streikfolgen # ?, Abarbeitung # ?, Werktage # ?, Sendungen # ?, Beförderung # ?, bestimmte Voraussetzungen # ?, Ausnahme # ?, Arbeitsschutz in NRW # ?, Informationen der Arbeitsschutzabteilung # ?