1. +++ (SEM)

* Stundungen von Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz-, Erbschaft-/Schenkung- und Grunderwerbsteuer für bis zum 31. März 2022 fällige Forderungen längstens bis zum 30. Juni 2022 ohne Ratenzahlungen.
* Keine Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2022, bei Antragstellung bis zum 31. März 2022 für die bis dahin fälligen Steuern.
* Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird verzichtet bzw. Säumniszuschläge werden erlassen.
* Anträge auf die Anpassung der Vorauszahlungen können ebenfalls bis zum 31. März 2022 im vereinfachten Verfahren gestellt werden.
* Erleichterungen für die Hilfeleistenden im Spenden- und Unternehmenssteuerrecht.

Datum: 2022-01-03; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/finanzverwaltung-nordrhein-westfalen-verlaengert-steuerliche-hilfsmassnahmen-fuer;
Themen: steuerliche Hilfsmaßnahmen # ?, Katastrophenerlass # ?, Betroffene der Unwetterkatastrophe # ?, Priorität # ?, Helferinnen # ?, Folgen der Unwetterkatastrophe # ?, Hilfeleistende # ?, Sonderabschreibungsmöglichkeiten des Wiederaufbaus # ?, Spendensteuerrecht # ?, Stundungszinsen # ?