1. +++ (SEM)

Digitale Beobachtungen bei Selbsttestungen erfüllen diese Anforderung nicht und berechtigen nicht zur Ausstellung eines Testnachweises.
Die Verwendung solcher Testnachweise im Rechtsverkehr (also zum Beispiel bei Zugangskontrollen nach der Coronaschutzverordnung) stellt sogar eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Das Bundesministerium für Gesundheit weist auf seiner Internetseite ebenfalls auf die Unzulässigkeit von digitalen Testverfahren hin.
Die Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung des Bundes sieht die Ausstellung von Testnachweisen ausdrücklich nur für Testverfahren in Präsenz vor, womit eine digitale Überwachung ausgeschlossen ist.

Datum: 2021-11-28; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/gesundheitsministerium-warnt-vor-nicht-verkehrsfaehigen-testnachweisen-digital;
Themen: Testzertifikat von Selbsttests # ?, Tests # ?, Testnachweise # ?, 3G-Pflicht # ?, Ausstellung # ?, Präsenz # ?, Dritte # ?, Arbeitsplatz # ?, Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung # ?, UN-Zulässigkeit # ?