1. +++ (SEM)

- Umfassende Modernisierung: Hier gilt die Mietpreisbremse nicht.
Eine Modernisierung ist umfassend, wenn sie einen solchen Umfang aufweist, dass die Investition etwa ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Aufwands erreicht.
- Vormiete: Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete, höher als die eigentlich zulässige, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden.
- Aufwändige Modernisierungsmaßnahmen vor Beginn des Mietverhältnisses: Diese Modernisierungen können weiter beim Mietpreis berücksichtigt werden, und zwar nach den gleichen Regeln wie in einem bestehenden Mietverhältnis (§ 559 Abs. 1 bis 3 BGB).
Sie rechtfertigen also einen weiteren Zuschlag über das hinaus, was nach der Mietpreisbremse zulässig ist.

Datum: 2015-06-23; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/mietpreisbremse-wird-22-staedten-eingefuehrt;
Themen: Mieterhöhungen # ?, Bestimmung # ?, Mieterverbände # ?, Vormiete # ?, bestehende Mietverhältnisse # ?, ortsübliche Miete # ?, Kappungsgrenzenverordnung # ?, ortsübliche Vergleichsmiete # ?, Gebiete # ?, Eigentumsfreiheit # ?