1. +++ (SEM)

Sowohl im Finanzausschuss als auch im Plenum des Bundesrates wurde der damalige Antrag mehrheitlich beschlossen, dann aber vom Gesetzgeber nicht weiterverfolgt.
"Deshalb ist die jetzt erfolgte Vereinbarung mit den Länderkolleginnen und -kollegen sowie dem BMF eine sehr gute Ersatzlösung", erläutert Minister Lienenkämper.
An der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der PV-Anlagen ändert sich durch die neue einkommensteuerliche Behandlung nichts - hier bleibt insbesondere ein Vorsteuerabzug erhalten.
Zeitgleich baut die Landesregierung die Photovoltaik-Anlagen auf den Dächern von Landesgebäuden stark aus - auch unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten soll hier das realisierbare Potenzial erschlossen werden.
Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen (BLB NRW) hat dafür ein umfassendes Ausbaukonzept erarbeitet und landesweit Gebäude identifiziert, auf denen eine PV-Anlage ökonomisch und ökologisch sinnvoll verwirklicht werden kann.

Datum: 2021-06-13; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/steuerentlastungen-fuer-besitzer-von-200000-photovoltaik-anlagen-nordrhein;
Themen: Fotovoltaikanlagen # ?, Blockheizkraftwerke # ?, Solarzellen # ?, Finanzämter # ?, Beurteilung von PV-Anlagen # ?, Finanzen # ?, Gewinnerzielungsabsicht # ?, Optimalbetrieb # ?, Vereinfachungsregelung # ?, Vorsteuerabzug # ?

2. +++ (SEM)

Vor allem für juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie beispielsweise Kommunen oder Zweckverbände, aber auch für viele Vereine wäre die geplante Umsatzsteuerbefreiung in der Praxis problematisch gewesen.
Zum einen war sie insbesondere bezüglich des Begriffs der "Einrichtungen ohne Gewinnstreben" mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden.
Zum anderen ist für Kommunen, Zweckverbände und auch zahlreiche Vereine mit ihren Sportanlagen die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs von immenser Bedeutung, weil die Investitions- und Unterhaltungskosten der Anlagen in der Praxis regelmäßig hoch sind.
Durch eine Umsatzsteuerbefreiung wäre die Vorsteuerabzugsmöglichkeit systembedingt weggefallen.
Dies hätte neben zukünftigen Investitionen auch bereits durchgeführte, langfristig kalkulierte Investitionen in Sportstätten betroffen, denn die Ausweitung der Steuerbefreiung hätte zu einer nachträglichen Berichtigung des Vorsteuerabzugs und zu erheblichen Nachzahlungen innerhalb des Berichtigungszeitraums von bis zu zehn Jahren führen können.

Datum: 2024-10-18; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/erweiterung-der-umsatzsteuerbefreiung-im-sport-bund-streicht-nach;
Themen: Jahressteuergesetz # ?, Schwimmbäder # ?, Bundestag # ?, Turnhallen # ?, Zweckverbände # ?, Kommunen # ?, Bundesrat # ?, Bärendienst # ?, Finanzen # ?, Förderung des Sports # ?

3. +++ (SEM)

Hintergrund Pauschalierung
Kleinere und mittlere Landwirtwirtschaftliche Betriebe dürfen im Unterschied zu Gewerbetreibenden bei der Umsatzsteuereinen pauschalen Durchschnittssteuersatz anwenden.
Die von ihren Abnehmern vereinnahmte Umsatzsteuer müssen die pauschalierenden Landwirtinnen und Landwirte nicht an das Finanzamt abführen, da sie grundsätzlich in der gleichen Höhe einen pauschalen Vorsteuerabzug erhalten.
Das Ganze soll für Staat sowie Landwirtinnen und Landwirte Verwaltungsaufwand sparen.

Datum: 2024-11-27; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/weniger-buerokratie-fuer-landwirte-gefordert-nrw-setzt-antrag-zur;
Themen: Agrardieselsteuerrückerstattung # ?, Umsatzsteuerpauschalierung # ?, Bäuerinnen # ?, Absenkung des Durchschnittssatzes # ?, Absenkung von Durchschnittssätzen # ?, Absenkung von Steuersätzen # ?, Durchschnittssatz # ?, Durchschnittssätze # ?, Unterschied von Gewerbetreibende # ?, geplanter Bürokratieabbau # ?