1. +++ (SEM)
Der Aufsichtsrat der Düsseldorfer Schauspielhaus GmbH hat in seiner heutigen Sitzung das weitere Verfahren zur Intendantensuche besprochen.
Nachdem vier hochrangige Experten aufgrund gezielter Indiskretionen zu Bewerbern die vom Aufsichtsrat einberufene Findungskommission verlassen hatten, war eine Aussprache über das weitere Vorgehen erforderlich geworden.
Nach dem Willen des Aufsichtsrates sollen jetzt die beiden Gesellschafter - das nordrhein-westfälische Kulturministerium und die Stadt Düsseldorf - einen Vorschlag für eine neue Intendanz des Düsseldorfer Schauspielhauses entwickeln.
"Der Kultur-Abteilungsleiter in meinem Haus wird jetzt gemeinsam mit dem zuständigen Kulturdezernenten der Stadt Düsseldorf mit großer Fachkenntnis, der gebotenen Seriosität sowie unter Wahrung absoluter Diskretion entsprechende Gespräche führen", erklärte Kulturministerin Ute Schäfer, die seit heute turnusgemäß den Aufsichtsratsvorsitz des Düsseldorfer Schauspielhauses übernommen hat.
Land Nordrhein-Westfalen
Datum: 2013-05-06;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/aufsichtsrat-des-schauspielhauses-dusseldorf-beschliesst-weiteres-verfahren-der;
Themen: Intendantensuche
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# ?
2. ++ (IR)
"Die Entscheidung der Sparkassenaufsicht ist sofort vollziehbar."
Der Verwaltungsrat muss sich nun erneut mit dem Jahresabschluss 2014 befassen und diesen rechtsfehlerfrei feststellen.
In dem Verfahren hat Düsseldorfs Oberbürgermeister Thomas Geisel die Feststellung des Jahresabschlusses 2014 durch den Verwaltungsrat beanstandet.
Nach dem Willen des Vorstands - und in der Folge auch der Verwaltungsratsmehrheit - sollte das Jahresergebnis von rund 104 Millionen Euro bis auf einen Jahresüberschuss in Höhe von rund 3,3 Millionen Euro vollständig dem Sonderposten für allgemeine Bankenrisiken (§ 340g HGB) zugeführt werden.
Diese Begründung ist nach Auffassung der Sparkassenaufsicht nicht zulässig: Vielmehr unterliegt die Entscheidung zur Dotierung des Sonderpostens rechtlichen Ermessensgrenzen, die sowohl vom Verwaltungsrat als auch von der Sparkassenaufsicht überprüfbar sind.
Die vom Vorstand vorgenommene Dotierung des Sonderpostens nach § 340g HGB war rechtswidrig, weil der Vorstand im Rahmen des ihm bei der Dotierung zustehenden Ermessens neben Vorsorge- und Sicherungsinteressen der Sparkasse auch die sparkassenrechtlich geschützten Interessen und Zuständigkeiten der übrigen Organe des Kreditinstituts, also des Verwaltungsrates und der Versammlung des Trägers der Sparkasse, im Zusammenhang mit der Ausweisung eines Jahresüberschusses zu berücksichtigen hat.
Der Verwaltungsrat hatte sich nach ausführlicher Diskussion mehrheitlich der Argumentation der Sparkassenführung angeschlossen.
Datum: 2016-06-09;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/sparkassenaufsicht-hebt-jahresabschluss-2014-der-stadtsparkasse-duesseldorf-auf;
Themen: Sparkassenaufsicht
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# ?, Beschluss
# ?, Feststellung
# ?