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Bewilligungsbehörden sind i.d.R. die Landesjugendämter bei den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe für die Träger, die ihren Sitz in deren jeweiligem Zuständigkeitsbereich haben, soweit im Einzelfall keine abweichende Regelung durch die Oberste Landesjugendbehörde getroffen wurde.
Für die Träger der Offenen Kinder- und Jugendarbeit sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Bewilligungsbehörden.
Die Förderung von landesweiten oder regionalen Einrichtungen / Angeboten erfolgt unter der Prämisse der Bereitschaft der Träger, den Wirksamkeitsdialog zu führen und Zielvereinbarungen zu schließen.
Wirksamkeitsdialog und Zielvereinbarung sollen durch kritische Reflexion neue Impulse für die Ausrichtung der Arbeit in den Einrichtungen und Angeboten geben und flexible Reaktionen auf notwendige Anpassungen ermöglichen.
Sie sollen schließlich einen effektiven, wirksamen und zielgenauen Einsatz der Fördermittel sicherstellen.

Datum: 2013-07-08; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/grundsatze-der-forderung;
Themen: Jugendförderplan # ?, Kinderförderplan # ?, Wirksamkeitsdialog # ?, oberste Landesjugendbehörde # ?, örtliche Träger # ?, Grundsätze der Förderung # ?, Förderbereiche # ?, Bewilligungsbehörden # ?, Landesjugendämter # ?, Finanzanteil # ?