1. +++ (SEM)

* Einführung eines Verwendungszwecks für Anschlussfinanzierungen
* Einführung neuer Laufzeitvarianten
* Einführung einer festen Zinsverbilligung von 0,2 Prozent
* Das Förderprogramm NRW.BANK.
Wohneigentum richtet sich an Haushalte mit mittleren bis höheren Einkommen.

Datum: 2023-08-18; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/ministerin-scharrenbach-landesregierung-nordrhein-westfalen-unterstuetzt-zuhause;
Themen: Wohneigentum # ?, Anschlussfinanzierungen # ?, Zuhausebauer # ?, Bauzinsen # ?, Zinsbindungsfristen # ?, aktuelle Marktbedingungen # ?, ausgestattete Gebäudesanierung # ?, bisherige Förderhöchstbeträge # ?, neue Laufzeitvarianten # ?, Förderhöchstbetrag # ?

2. +++ (SEM)

Die Aufstockung des mehrjährigen Förderprogramms erfolgt, indem die NRW.BANK ihren Anteil der Darlehensmittel erhöht.
Die Finanzierung des Gesamtfördervolumens kann unter Berücksichtigung der jeweiligen Finanzierungsanteile, der Liquidität der landeseigenen Förderbank und unter Deckung von temporären Refinanzierungsbedarfen durch eine Fremdkapitalaufnahme durch die NRW.BANK gewährleistet werden.
Neben der Erhöhung des Gesamtvolumens auf 10,5 Milliarden Euro bis 2027 erfolgt ab 2025 eine Anpassung der Zinsverbilligung: Ab 2025 beträgt die anfängliche Verzinsung in allen Förderbereichen 1,0 Prozent sowie die maximale Dauer der Zinsverbilligung 30 Jahre.
Für den Bereich des Neubaus von Wohnraum für Auszubildende und Studierende kann der maximale Verbilligungszeitraum weiterhin 40 Jahre betragen.
Mit dieser Anpassung der Zinsverbilligungen finden die aktuellen Marktentwicklungen, insbesondere das Ende der Niedrigzinsphase, Berücksichtigung.

Datum: 2024-07-03; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/ministerin-scharrenbach-mehrjaehriges-wohnraumfoerderprogramm-wird-auf-105;
Themen: Förderkontingent # ?, Darlehensmittel # ?, Gesamtfördervolumen # ?, landeseigene Förderbank # ?, Bauwirtschaft # ?, Finanzmittel # ?, Wohnungswirtschaft # ?, Anteil von Darlehensmitteln # ?, Zinsverbilligungen # ?, aktuelle Marktentwicklungen # ?

3. +++ (SEM)

Die aus der Förderrichtlinie "Öffentliches Wohnen 2024" bekannten Förderkonditionen werden in der Förderrichtlinie "Öffentliches Wohnen 2025" grundsätzlich beibehalten.
Dies betrifft die Höhe der Bewilligungsmieten, der Grunddarlehen und Zusatzdarlehen, die Zinsausgestaltung und die Regelungen über die Verwaltungskostenbeiträge.
Für den Förderbereich "Mietwohnungsneubau" beträgt beispielsweise die anfängliche Verzinsung 0,5 Prozent und die maximale Dauer der Zinsverbilligung 30 Jahre.
Abweichend hiervon kann in allen Mietniveaus (M1 bis M4) bei der Förderung der Neuschaffung von Mietwohnraum, von Wohnplätzen sowie bei der Förderung von Modernisierungsmaßnahmen in den ersten fünf Jahren ein anfänglicher Zinssatz von 0,0 Prozent gewährt werden.
Danach gilt der Zinssatz von 0,5 Prozent bis zum Ende des Verbilligungszeitraumes (maximal 30 Jahre).

Datum: 2025-02-11; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/oeffentliche-wohnraumfoerderung-unterstuetzt-mit-rund-23-milliarden-euro;
Themen: öffentliche Wohnraumförderung # ?, Förder-Boom # ?, Bereich der Neuschaffung # ?, Bindungserwerb # ?, Förderrichtlinie # ?, Übergangsregelung # ?, Bewilligungsmieten # ?, Ende des Verbilligungszeitraums # ?, Entlastungswirkungen # ?, Förderrahmen # ?